§ 1 |
Mindestlohn bedeutet, dass übergangsweise für lohnabhängig Beschäftigte mindestens noch Lohn zu zahlen ist. |
§ 2 |
Der Mindestlohn darf 1 Euro pro Arbeitsstunde nicht überschreiten. Damit ist er nach wie vor allerdings erheblich teurer als die Postgebühr für einen Standartbrief. |
§ 3 |
Alle weiteren Regelungen fallen daher unter die Postgebührenordnung. Die Entlohnung darf vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung aus der Portokasse finanziert werden und ist steuerlich voll absetzbar. |
§ 4 |
Unfrankierten Erwebslosen ist die Arbeitserlaubnis unter Androhung eines Strafportos zu verweigern. |
§ 5 |
Nach Ablauf der Übergangsfrist zahlt die Gebühren (also den Mindestlohn) der Empfänger (der Beschäftigte). |