§ 1  | 
                Mindestlohn bedeutet, dass übergangsweise für lohnabhängig Beschäftigte mindestens noch Lohn zu zahlen ist.  | 
              
              
                § 2  | 
                Der Mindestlohn darf 1 Euro pro Arbeitsstunde nicht überschreiten. Damit ist er nach wie vor allerdings erheblich teurer als die Postgebühr für einen Standartbrief.  | 
              
              
                § 3  | 
                Alle weiteren Regelungen fallen daher unter die Postgebührenordnung. Die Entlohnung darf vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung aus der Portokasse finanziert werden und ist steuerlich voll absetzbar.  | 
              
              
                § 4  | 
                Unfrankierten Erwebslosen ist die Arbeitserlaubnis unter Androhung eines Strafportos zu verweigern.  | 
              
              
                § 5  | 
                Nach Ablauf der Übergangsfrist zahlt die Gebühren (also den Mindestlohn) der Empfänger (der Beschäftigte).  |