1-Euro-Jobs: Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss jetzt ver.di handeln |
22.03.2007
Leipzig. In seiner gestrigen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den Personalräten ein Mitbestimmungsrecht zu den 1 Euro-Jobs eingeräumt. Damit haben öffentliche Verwaltungen und Hartz IV-Behörden nicht mehr die Möglichkeit beliebige Personen für angeblich zusätzliche Aufgaben zu rekrutieren bzw. den Kommunen zu zuweisen. Grundsätzlich unterliegen 1 Euro-Jobber einer Weisungsgebundenheit und darüber hätten dann auch der Personalrat zu entscheiden. Das Erwerbslosen Forum Deutschland sprach von einer richtungweisenden Entscheidung, die allerdings die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in eine besondere Pflicht nehmen würde. Sie hätte es in der Hand, den Ausstieg aus diesen rechtlosen und unwürdigen Beschäftigungsverhältnissen einzuleiten, indem sie einem Einsatz von diesen Arbeitskräften im öffentlichen Dienst nicht mehr zustimmen würden. Dazu Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland: " Nach der gestrigen Entscheidung hat nun die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di das Heft in der Hand, um Stellenabbau und Lohndumping im öffentlichen Dienst zu verhindern. Nicht zuletzt der Einsatz von 1 Euro-Jobbern in den Kommunen hat seit 2005 zu einem rapiden Stellenabbau und Lohndumping geführt. Den so ausgebeuteten Arbeitskräften hat es weder einen Arbeitsplatz, noch eine Perspektive gebracht. Daran haben nur die Kommunen, sozialen Einrichtungen und dubiose Beschäftigungsträger gut verdient, indem sie kostenlose Arbeitskräfte bekommen haben und zusätzlich vom Staat dafür belohnt wurden, damit sie die rechtlosen Arbeitskräfte für öffentliche Aufgaben missbrauchen konnten. Die mehrheitlich in ver.di organisierten Personalräte können dies jetzt stoppen und damit auch gleichzeitig den vielen klein- und mittelständigen Unternehmen die Chance geben, damit diese wieder Aufgaben für die Kommunen übernehmen können und nicht wegen der 1 Euro-Jobs in den wirtschaftlichen Ruin gedrängt werden." Quelle: erwerbslosenforum.de |
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